Methoden

DCF für digitale Vermögenswerte.

Das Discounted-Cash-Flow-Verfahren bewertet einen Vermögenswert als Summe aller künftigen Zahlungsströme, die er erzeugen wird, abgezinst auf den heutigen Zeitpunkt mit einem Zinssatz, der das Risiko widerspiegelt, dass diese Zahlungsströme nicht eintreten. Die Logik ist einfach. Ein Euro in fünf Jahren ist weniger wert als ein Euro heute. Ein Euro, der von einem volatilen Frühphasen-Protokoll versprochen wird, ist weniger wert als einer von einem etablierten Unternehmen mit stabilen Einnahmen. Der DCF bildet beide Effekte explizit ab.

Cash Flow Diskontierungssatz

Bei digitalen Vermögenswerten erfordert die Definition der Zahlungsströme sorgfältige Überlegung. Eine Layer-1-Blockchain erzielt Gebühren von Block Producern und Validatoren. Ein DeFi-Kreditprotokoll verdient an der Zinsmarge zwischen Aufnahme- und Verleihrate. Ein Governance-Token kann über Rückkäufe oder direkte Ausschüttungen an Protokollerlösen partizipieren. Ein Token, der ausschließlich im Wert steigt, ohne Zahlungsströme zu generieren, lässt sich mit dem DCF nicht bewerten. Sein Wert beruht allein darauf, was jemand anderes später dafür zahlt.

Der Terminalwert ist beim DCF für digitale Assets besonders heikel. Klassische Modelle unterstellen ewiges Wachstum. Bei Protokollen, die in drei bis fünf Jahren möglicherweise überholt oder regulatorisch eingeschränkt sind, ist das eine starke Annahme. Aus diesem Grund kombiniert IVA DCF-Bewertungen stets mit einem Marktvergleich oder einem szenariogewichteten Ansatz, um zu prüfen, ob die impliziten Wachstumserwartungen noch glaubwürdig sind.

Der DCF ist der einzige fundamentale Ansatz, der den Zeitwert des Geldes und das projektspezifische Risiko gleichzeitig abbildet. Er ist besonders wertvoll für Protokolle mit tatsächlichen Erlösströmen, für Bewertungsanlässe nach IFRS 13 Level 3 sowie für Transaktionen, bei denen eine Due-Diligence-fähige Begründung des Preises erforderlich ist.

Marktmultiplikatoren.

Bei der Multiplikatorbewertung wird der Wert eines Vermögenswerts aus dem Preis vergleichbarer, bereits am Markt gehandelter Assets abgeleitet. Wenn ein etabliertes Layer-1-Netzwerk mit dem 20-fachen seiner annualisierten Protokollgebühren bewertet wird, liefert das einen Anhaltspunkt für die Bewertung eines vergleichbaren Netzwerks. Die Methode ist direkt, nachvollziehbar und stark marktbezogen. Ihre Qualität steht und fällt jedoch mit der Qualität der Vergleichsgruppe.

MultiplikatorAnwendungsfallEinschränkung
P/GebührenTransaktionsnetzwerkeZyklisch, saisonabhängig
EV/TVLDeFi-ProtokolleTVL manipulierbar
P/EntwickleraktivitätFrühphasen-ProtokolleKein direkter Geldbezug
EV/UmsatzToken mit ProtokollumsatzMargen nicht berücksichtigt

Digitale Assets stellen die Multiplikatorbewertung vor spezifische Herausforderungen. Die Protokollgebühren schwanken innerhalb eines Jahres um den Faktor 5 bis 10. Der Total Value Locked ist anfällig für Eigenkapital-Verbuchung und kann innerhalb eines Quartals deutlich steigen oder fallen. Entwickleraktivität ist ein vorauslaufender Indikator für Wert, aber kein finanzieller. Jede Vergleichsgruppe muss auf konzeptionelle Ähnlichkeit geprüft werden, nicht nur auf Oberflächenmerkmale. Ein Protokoll mit ähnlichem TVL, aber unterschiedlichem Ertragsmodell, ist kein sinnvoller Vergleichsfall.

IVA wendet Multiplikatoren stets mit expliziten Anpassungen an. Wenn das zu bewertende Protokoll früher in seiner Entwicklung steht als die Vergleichsgruppe, wird ein Abschlag angewendet. Wenn es in einem kleineren adressierbaren Markt tätig ist, ebenfalls. Diese Anpassungen sind nicht willkürlich. Sie werden aus verfügbaren Marktdaten abgeleitet, soweit das möglich ist. Das Ergebnis ist kein Punkt, sondern eine Bandbreite, die den Marktdaten so nah wie möglich bleibt und gleichzeitig die Unterschiede zum Vergleichsuniversum transparent macht.

Kostenansatz.

Der Kostenansatz bewertet einen Vermögenswert anhand der Kosten, die für seine Reproduktion oder seinen Ersatz anfallen würden. Bei Immobilien bedeutet das die Baukosten abzüglich Abschreibung. Bei digitalen Assets stellt sich die Frage, was es heute kosten würde, dieses Protokoll, diese Infrastruktur oder dieses Netzwerk von Grund auf neu aufzubauen? Der Ansatz hat eine intuitive Untergrenze. Ein rationaler Käufer zahlt nicht mehr als die Neuerstellungskosten.

Ersetzungskosten digitaler Assets umfassen: Entwicklungsaufwand (Personenmonate x Marktsatz), Sicherheitsaudits, Infrastrukturkosten, Bootstrapping-Kosten für Netzwerkeffekte sowie das Opportunitätskostenrisiko während der Entwicklungszeit. Letztere werden häufig unterschätzt.

Die wichtigste Herausforderung beim Kostenansatz für Protokolle ist die Frage, ob Netzwerkeffekte reproduzierbar sind. Ein neues Protokoll mit identischem Code, aber ohne Nutzer, Liquidität oder etabliertes Vertrauen ist weniger wert als das Original. Der Kostenansatz muss daher durch einen Abschlag für nicht reproduzierbare immaterielle Werte ergänzt werden, oder er liefert eine Untergrenze, keine Punktbewertung.

Der Ansatz ist besonders relevant bei Frühphasenprojekten ohne Erlöse, bei der Bewertung von Infrastrukturprotokollen ohne direkten Marktvergleich, bei Versicherungsbewertungen sowie als Plausibilitätsprüfung für markt- oder ertragsbasierte Methoden. Eine DCF-Bewertung, die weit unterhalb der Neuerstellungskosten liegt, sollte hinterfragt werden. Entweder unterschätzt das Modell künftige Zahlungsströme, oder das Protokoll wird sich tatsächlich nicht reproduzieren lassen.

Illiquiditätsabschlag (DLOM).

Der Discount for Lack of Marketability quantifiziert den Wertverlust, der entsteht, weil ein Vermögenswert nicht sofort und ohne wesentliche Preisauswirkungen verkauft werden kann. Er ist seit Jahrzehnten ein Standardelement der Unternehmensbewertung. Im Bereich digitaler Assets wird er besonders komplex. Token werden an Börsen gehandelt, die rund um die Uhr geöffnet sind, was oberflächlich nach perfekter Liquidität aussieht. Die Realität ist differenzierter.

DLOM-relevante Faktoren bei digitalen Vermögenswerten: On-chain-Handelsvolumen vs. tatsächlich gehandelte Stückzahl, Bid-Ask-Spreads bei größeren Positionen, Lock-up-Fristen aus Token-Vesting-Plänen, regulatorische Transferbeschränkungen, Konzentration des Free Float sowie Markttiefe über mehrere Börsen hinweg.

Ein Token mit einem nominalen Tagesumsatz von 2 Mio. Euro an einer einzigen Börse lässt sich nicht für 20 Mio. Euro veräußern, ohne den Preis erheblich zu bewegen. Vendor-Lock-in durch Vesting-Perioden, geografische Handelsbeschränkungen und die Konzentration im Orderbuch erzeugen eine Illiquidität, die mit dem Börsenkurs allein nicht sichtbar ist. IVA leitet DLOM-Abschläge aus Optionspreismodellen, historischen IPO-Abschlagsanalysen und eigenen Liquiditätsanalysen des jeweiligen Tokens ab. Typische Spannen von 10–35% je nach Markttiefe, Vesting und Transferbeschränkungen.

Bei Bewertungsanlässen nach IFRS 13 oder IDW S1 ist der DLOM kein Ermessensposten. Er muss angewendet werden, wenn ein nicht frei handelbares Asset bewertet wird. Die Begründung und Höhe des Abschlags muss dokumentiert und aus Marktdaten ableitbar sein. Beliebig gewählte Pauschalabschläge genügen diesen Anforderungen nicht.

IVA begründet jeden DLOM aus der Fundamentalanalyse des jeweiligen Assets, nicht durch Anwendung pauschaler Abschlagstabellen. Ausgangspunkt ist eine individuelle Liquiditätsanalyse des konkreten Tokens, seiner tatsächlichen Handelsstruktur, die Konzentration der Halter und die realistischen Veräußerungsoptionen für die zu bewertende Position. Erst aus dieser Analyse ergibt sich ein vertretbarer Abschlagswert, der einer gutachterlichen Prüfung standhält.

Triangulation.

Kein einzelnes Bewertungsverfahren ist für alle digitalen Vermögenswerte geeignet. Der DCF setzt prognostizierbare Zahlungsströme voraus. Marktmultiplikatoren benötigen eine sinnvolle Vergleichsgruppe. Der Kostenansatz ignoriert Netzwerkeffekte. Triangulation bedeutet, mehrere Verfahren parallel anzuwenden und das Ergebnis als Wertbandbreite aus dem Zusammenspiel der Methoden abzuleiten, anstatt eine einzige Methode absolut zu setzen.

Ertragswert
DCF mit expliziten Szenarien, liefert fundamentale Bewertung bei planbaren Erlösen
Marktwert
Multiplikatoren aus Vergleichsgruppe, verankert Bewertung in beobachtbaren Marktpreisen
Substanzwert
Neuerstellungskosten, liefert Untergrenze unabhängig von Ertragsprognosen

Die Ergebnisse der Einzelmethoden werden nicht einfach gemittelt. Ihre Gewichtung richtet sich nach der Verlässlichkeit der jeweiligen Inputparameter. Ein Protokoll mit zwei Jahren Erlösgeschichte und einem stabilen Vergleichsuniversum lässt eine stärkere DCF- und Multiplikatorgewichtung zu. Ein Frühphasenprojekt ohne Erlöse erhält stärkeres Gewicht auf dem Kostenansatz und qualitativen Faktoren. Diese Abwägung wird in jedem Gutachten explizit begründet.

Triangulation schützt vor methodischem Tunnelblick. Wenn DCF und Marktmultiplikatoren weit auseinander liegen, ist das ein Analysesignal, kein Fehler. Es zeigt, dass entweder die Erlöserwartungen oder die Vergleichbarkeit der Peers hinterfragt werden müssen. Dieser Dialog zwischen den Methoden ist das eigentliche Erkenntnisziel des Verfahrens.

Konzepte

Fairness Opinion.

Eine Fairness Opinion ist ein formales Gutachten eines unabhängigen Dritten, das bestätigt, ob der Preis einer Transaktion aus finanzieller Sicht angemessen ist. Es handelt sich nicht um eine eigenständige Bewertung, sondern um ein Urteil über einen bereits verhandelten oder angebotenen Preis. Der Gutachter prüft, ob dieser Preis innerhalb einer vertretbaren Bandbreite liegt, die sich aus anerkannten Bewertungsverfahren ergibt.

Typische Anlässe für Fairness Opinions im Digital-Asset-Bereich: Token-Übernahmen und -Fusionen, Treasury-Diversifikationen durch DAOs, Sekundärmarkttransaktionen mit institutionellen Gegenparteien, Token-Swaps zwischen Protokollen, Abfindungsangebote an Minderheitstokenhalter sowie regulatorisch ausgelöste Restrukturierungen.

Der Wert einer Fairness Opinion liegt in ihrer Unabhängigkeit. Wenn Geschäftsführung oder Gründer gleichzeitig auf beiden Seiten einer Transaktion stehen oder eigene Interessen an einem bestimmten Preis haben, bietet das externe Gutachten eine Schutzfunktion, für den Aufsichtsrat, der zustimmen muss, für institutionelle Investoren, die Rechenschaftspflichten unterliegen, und für regulatorische Behörden, die die Transaktion prüfen.

Für digitale Assets ist die Fairness Opinion ein relativ neues Instrument. Vielerorts fehlt es noch an institutionellen Standards für solche Verfahren. IVA entwickelt hierfür einen strukturierten Prozess mit klarer Methodendokumentation, nachvollziehbaren Wertbandbreiten und einer schriftlichen Stellungnahme, die gerichtsfest und regulatorisch verwendbar ist.

Fair Value vs. Marktwert.

Die Begriffe Fair Value und Marktwert klingen ähnlich, meinen aber unterschiedliche Dinge. Marktwert ist der tatsächlich beobachtbare Preis, zu dem ein Vermögenswert zwischen informierten, willigen Parteien gehandelt wird oder werden würde. Fair Value nach IFRS 13 ist ein hypothetischer Exit-Preis, nämlich der Betrag, den ein Marktteilnehmer für den Vermögenswert erhalten oder für eine Schuld zahlen würde, in einer geordneten Transaktion am Bewertungsstichtag. Die Definitionen überschneiden sich stark, sind aber nicht identisch.

MerkmalFair Value (IFRS 13)Marktwert
GrundlageHypothetischer Exit-PreisTatsächlicher oder observierter Transaktionspreis
ParteienTypische MarktteilnehmerKonkrete Käufer/Verkäufer
SynergienAusgeschlossenKönnen eingepreist sein
RahmenIFRS 13, US GAAP ASC 820IDW S1, IVS

Der Unterschied ist kein akademischer. Bei illiquiden Tokens kann der Fair Value erheblich vom zuletzt gehandelten Börsenkurs abweichen, weil dieser nicht die Bedingungen einer geordneten Transaktion widerspiegelt. Wenn ein Token zu 90% von drei Wallets gehalten wird und das Orderbuch nur wenige Tausend Euro Tiefe hat, ist der letzte gehandelte Preis kein zuverlässiger Fair Value. IFRS 13 verlangt in solchen Fällen eine modellbasierte Bewertung unter Einbeziehung aller verfügbaren Marktinformationen.

In der Praxis führt diese Unterscheidung zu erheblichem Aufwand bei der Bilanzerstellung für Unternehmen mit Digital-Asset-Beständen. Jedes Quartal muss geprüft werden, ob der beobachtbare Marktpreis als Level-1-Inputfaktor verwendet werden kann oder ob eine Level-2- bzw. Level-3-Bewertung notwendig ist.

IFRS 13 Fair-Value-Hierarchie.

IFRS 13 strukturiert die Bewertung von Vermögenswerten und Schulden zum beizulegenden Zeitwert in einer dreistufigen Hierarchie. Die Stufe bestimmt, welche Inputfaktoren für die Bewertung verwendet werden und wie viel Ermessen dem Bewerter eingeräumt wird. Je höher die Stufe, desto weniger direkt beobachtbar sind die Inputfaktoren, und desto mehr Offenlegung verlangt der Standard.

Level 1
Notierte Marktpreise auf aktiven Märkten für identische Vermögenswerte. Für liquide Token auf Tier-1-Börsen: direkter Börsenkurs.
Level 2
Beobachtbare Inputfaktoren, die nicht Level 1 sind: Preise auf weniger aktiven Märkten, Marktmultiplikatoren aus vergleichbaren Assets, OTC-Referenzpreise.
Level 3
Nicht beobachtbare Inputfaktoren: DCF-Modelle, proprietäre Schätzungen, Token-Emissionsmodelle. Vollständige Offenlegung und Sensitivitätsanalyse erforderlich.

Die meisten digitalen Assets stellen Wirtschaftsprüfer und Bilanzersteller vor ein Stufenzuordnungsproblem. Ein Token mag an einer Börse gehandelt werden. Wenn das Volumen gering, der Markt inaktiv oder der Bestand unverhältnismäßig groß im Vergleich zur Markttiefe ist, lässt sich Level 1 nicht rechtfertigen. Level 2 setzt beobachtbare Vergleichswerte voraus, die häufig fehlen. Das Ergebnis ist, dass die meisten illiquiden oder kleineren Token zwangsläufig in Level 3, mit den damit verbundenen Anforderungen an Offenlegung und Modelldokumentation.

Für Prüfer bedeutet das erhöhten Aufwand bei der Beurteilung der Bewertungsmodelle. IVA erstellt Level-3-Gutachten mit vollständiger Szenarioanalyse, Sensitivitätstabellen und Quellenverweisen für alle Inputfaktoren. Das ist kein Komfort, sondern eine Anforderung des Standards.

Token-Klassifikation und Bewertung.

Nicht alle Token sind gleich. Die Bewertungsmethode hängt fundamental davon ab, welche Rechte und wirtschaftlichen Ansprüche ein Token verkörpert. Ein Utility-Token, der nur Zugang zu einem Dienst gewährt, hat eine völlig andere Wertstruktur als ein Governance-Token, der an Protokollerlösen partizipiert, oder ein Security-Token, der regulierte Anteilsrechte verbrieft. Diese Unterscheidung ist nicht nur akademisch. Sie bestimmt, welche Methoden anwendbar sind und welche regulatorischen Anforderungen gelten.

Häufige Token-Typen und ihre Bewertungsgrundlage: Payment-Token (BTC, LTC) auf Basis von Kostenansatz und Netzwerknachfrage. Infrastruktur-Token (ETH, SOL) über Validator-Zahlungsströme und DCF. Governance-Token (UNI, AAVE) über Protokollumsatzbeteiligung und Multiplikatoren. Security-Token über klassische Unternehmensbewertung. Stablecoins über Deckungsanalyse. Non-Fungible-Token über Vergleichstransaktionen und Lizenzwertmodelle.

In der Praxis sind die Grenzen fließend. Viele Protokoll-Tokens kombinieren Utility, Governance und Erlösbeteiligung in einem einzigen Instrument. Die Klassifikation beeinflusst auch die Bilanzierung. Token, die als Finanzinstrument einzustufen sind, etwa bestimmte Security-Token, werden nach IFRS 9 je nach Klassifikation zum Fair Value durch die GuV oder durch das sonstige Ergebnis erfasst; die meisten übrigen Krypto-Werte werden dagegen als immaterielle Vermögenswerte nach IAS 38 bilanziert. Eine fehlerhafte Klassifikation führt zur fehlerhaften Messung.

Regulatorisch ist die Klassifikation in Deutschland durch die MiCA-Verordnung und das Kreditwesengesetz weiter strukturiert worden. Ob ein Token als E-Geld-Token, wertreferenzierter Token oder sonstiger Krypto-Wert einzustufen ist, hat direkte Konsequenzen für Lizenznehmer und deren Bilanzierung. IVA berücksichtigt diese regulatorische Dimension bei jedem Gutachten, das für Wertpapierdienstleister oder regulierte Unternehmen erstellt wird.

Wertminderung digitaler Assets.

Wertminderung nach IAS 36 verlangt, dass ein Unternehmen prüft, ob der Buchwert eines Vermögenswerts seinen erzielbaren Betrag übersteigt. Der erzielbare Betrag ist das Maximum aus dem beizulegenden Zeitwert abzüglich Veräußerungskosten und dem Nutzungswert, also dem Barwert der erwarteten Zahlungsströme aus der Nutzung. Wenn der Buchwert höher liegt, ist eine Wertminderung zu erfassen.

IAS 38 / IAS 36-Wertminderungsindikatoren für digitale Assets: Signifikanter Preisverfall am Markt, regulatorische Einschränkungen oder Verbote, technologische Obsoleszenz, Verlust von Schlüsselentwicklern, Rückgang der On-chain-Aktivität, Insolvenz eines zentralen Verwahrers oder Market Makers, Verdrängung durch überlegene Konkurrenzprotokolle.

Für digitale Assets, die als immaterielle Vermögenswerte nach IAS 38 bilanziert werden, gibt es eine besondere Schwierigkeit. IAS 38 erlaubt keine Aufwertung über die Anschaffungskosten hinaus, selbst wenn der Marktwert erheblich gestiegen ist. Gleichzeitig muss eine Wertminderung sofort erfasst werden, wenn Indikatoren vorliegen. Das erzeugt eine asymmetrische Bilanzierungslogik, die Bewertungsexpertise besonders relevant macht.

In der Praxis bedeutet das für Unternehmen mit Digital-Asset-Beständen, dass Wertminderungstests nicht nur jährlich, sondern anlassbezogen durchgeführt werden sollten. Signifikante Marktpreisrückgänge, regulatorische Neuigkeiten oder Änderungen im technologischen Umfeld sind Triggerereignisse. IVA erstellt Wertminderungstests mit vollständiger Dokumentation der zugrunde liegenden Annahmen und Sensitivitätsanalyse nach IAS 36.134.

Liquiditätsabschlag und Markttiefe.

Liquidität ist kein binäres Merkmal. Ein Asset ist nicht einfach liquide oder illiquide, sondern in unterschiedlichem Maß handelbar, je nach Positionsgröße, Zeithorizont und Marktbedingungen. Für die Bewertung ist relevant, wie viel ein Verkäufer erzielen kann, der eine bestimmte Position innerhalb eines bestimmten Zeitraums veräußern möchte, ohne den Marktpreis wesentlich zu beeinflussen. Diese Frage ist bei digitalen Assets schwieriger zu beantworten als bei klassischen Wertpapieren.

Liquiditätsanalyse: Für eine Bewertungsposition von X Token berechnet IVA die voraussichtliche Preiswirkung anhand der Markttiefe über alle relevanten Handelsplätze. Dazu werden Orderbuchdaten, historische Volumenprofile und Slippage-Modelle kombiniert. Das Ergebnis ist ein positionsgrößenabhängiger Abschlag, der direkt aus Marktdaten abgeleitet wird.

Besonders relevant ist die Unterscheidung zwischen nominellem und effektivem Handelsvolumen. Viele Token weisen hohes gemeldetes Volumen auf, das durch Wash-Trading oder Market-Maker-Aktivität verzerrt ist. Das effektive Volumen, also die tatsächlich abgeschlossenen externen Transaktionen, liegt häufig deutlich darunter. IVA bereinigt Handelsvolumendaten um bekannte Indikatoren für unechtes Volumen, bevor Liquiditätsabschläge berechnet werden.

Der Liquiditätsabschlag ist konzeptionell vom DLOM zu unterscheiden, auch wenn beide in dieselbe Richtung wirken. Der DLOM bezieht sich auf fehlende Marktfähigkeit, also das Fehlen eines Markts überhaupt. Der Liquiditätsabschlag betrifft die Kosten der Veräußerung auf einem existierenden Markt. Beide Faktoren können gleichzeitig auftreten und müssen separat begründet werden.

Bewertungsanlass.

Der Bewertungsanlass bestimmt den Zweck eines Gutachtens und damit seine Anforderungen an Methodik, Detailtiefe und Formatsstandards. Zwei Gutachten mit demselben zu bewertenden Vermögenswert können zu unterschiedlichen Ergebnissen kommen, wenn sie für verschiedene Zwecke erstellt wurden. Das ist kein Widerspruch. Der Bewertungsmaßstab variiert legitim je nach Anlass.

Handelsrechtlich / IFRSJahresabschluss, Quartalsbericht, Kaufpreisallokation nach IFRS 3
SteuerlichSchenkung, Erbfall, verdeckte Gewinnausschüttung, Verrechnungspreise
TransaktionsbegleitendM&A, Token-Swap, Sekundärmarkttransaktion, Due Diligence
Rechtlich / SchiedsgerichtGesellschafterstreit, Schadenersatz, Insolvenzbewertung
RegulatorischMiCA-Meldepflicht, KWG-Erlaubnis, BaFin-Anfragen, Prospektpflichten
Interne SteuerungPortfolio-NAV, Performance-Messung, Risk-Management, Reporting an LP

Für jede dieser Kategorien gelten unterschiedliche Standards und Prüfungsmaßstäbe. Ein steuerliches Gutachten richtet sich nach dem Bewertungsgesetz und der Rechtsprechung des BFH. Ein IFRS-Gutachten folgt IFRS 13 und den zugehörigen IASB-Standards. Ein Schiedsgutachten muss die prozessrechtlichen Anforderungen des jeweiligen Verfahrens erfüllen. Erst wenn Anlass und Rechtsrahmen klar sind, kann der Bewerter die richtige Methode auswählen und ein Ergebnis liefern, das auch einer Prüfung standhält.

IVA klärt den Bewertungsanlass zu Beginn jedes Mandats. Das ist kein Formalismus. Die Wahl des falschen Rahmens kann dazu führen, dass ein Gutachten für den eigentlichen Zweck nicht verwendet werden kann. Ein Fair-Value-Gutachten nach IFRS 13 ist kein Ersatz für ein IDW-S1-konformes Gutachten im Gesellschafterstreit. Diese Unterschiede müssen bekannt und sauber dokumentiert sein.